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J. Öffnungszeitengesetz 2003

Lindmayr4. AuflOktober 2013

BGBl I 2003/48 idF BGBl I 2004/151 und BGBl I 2007/62

Der Gesetzestext ist in Fettdruck, Erläuterungen sind in kleiner Schrift.

Geltungsbereich

656
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.

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