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J. Grundrechtsbindung der Kollektivvertragsparteien (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak12. AuflJänner 2026

Grundrechtsbindung, Kollektivvertrag

Kollektivvertrag

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Die KV-Parteien sind bei der Gestaltung der normativ wirkenden Bestimmungen eines KV an die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechte gebunden.311311Grundlegend OGH 9 ObA 602/92 DRdA 1993, 369 (Resch). Hierbei ist nach der Rsp des OGH lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung im Wege der Konkretisierung der wertungserfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechtes (insb der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB) auszugehen.312312Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3 141; ihm folgend OGH ZAS 1995, 12 (Schrammel); OGH 9 ObA 7/96 DRdA 1999, 32 (Runggaldier); Runggaldier, Kollektivvertragliche Mitbestimmung bei Arbeitsorganisation und Rationalisierung (1983) 120 und die ältere Rsp (OGH 4 Ob 76/57) vertreten die Auffassung, dass der KV unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist; zu sittenwidrigen Inhalten OGH 8 ObA 30/00w DRdA 2001, 430 (Resch). Die KV-Parteien haben daher sowohl beim Abschluss als auch im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen KV wieder zu ändern und die getroffenen Regelungen zu verschlechtern, die Grundrechte zu beachten.313313OGH 8 ObA 61/97x.

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