1. Prozentmethode
Nach einigem Zögern und vorübergehenden Vorbehalten231 hat die ganz herrschende Praxis des OGH vernünftigerweise die frühere Rsp der Instanzgerichte wieder aufgenommen und bekennt sich inzwischen nahezu lückenlos dazu, sich in Durchschnittsfällen so wie bei der allgemeinen Kindesbedarfsermittlung (siehe Prozentkomponente auf S 137) auch bezüglich der Leistungsfähigkeit (den „Kräften“ iSd § 231 Abs 1 ABGB) des Unterhaltsschuldners an Prozentsätzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage des betreffenden Elternteils zu orientieren.232

