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IV. Durchführung der Festnahme

1. AuflApril 2012

Liegen die Voraussetzungen der Festnahme vor, so ist die Kriminalpolizei „berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen“. Die StPO enthält allerdings keinerlei Regelungen, wie die Kriminalpolizei bei der Durchführung der Festnahme vorzugehen hat.

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