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IV. Artikel 3 Marktanteilsschwellen (Burgstaller/Neußl)

Burgstaller/Neußl1. AuflMai 2014

(1) Handelt es sich bei den Vertragsparteien um konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten 20% nicht überschreitet.

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