ist im Insolvenzverfahren der Vertreter der Masse (§§ 80 ff IO). Verfahren namens der Masse hat er persön Seite 171lich als Insolvenzverwalter für die Masse zu führen. Wenn kein Sanierungsverfahren durch den Schuldner durch Vorlage eines Sanierungsplanes beantragt wird, ist das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren (§ 180 IO) zu führen und wird die Konkursmasse durch den Masseverwalter vertreten.

