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Insolvenz des Arbeitgebers

Jänner 2026

1. Dienstverhältnislösung

364
Bei Insolvenz des Dienstgebers besteht ein grundsätzliches Austrittsrecht des Arbeitnehmers bei Vorenthalten des Entgelts. Der Arbeitnehmer hat jedoch keine Berechtigung zum vorzeitigen Austritt wegen Entgeltrückständen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

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