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Immobilienertragsteuer

Hackl1. AuflOktober 2016

§§ 30a und 30b EStG idF StRefG 2015/2016, § 4 Abs 3a EStG

§§ 30a und 30b EStG idF StRefG 2015/2016, § 4 Abs 3a EStG

1. Höhe des Steuersatzes:

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen dem Sondersteuersatz gem § 30a EStG in Höhe von 30 %. Für Veräußerungsvorgänge bis 31.12.2015 betrug der Steuersatz 25 %, § 124b Z 276 EStG.

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