Eine gesetzeskonforme Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus hat drei Voraussetzungen zu erfüllen: Erstens muss ein Tatverdacht gegen die festzunehmende Person bestehen, zweitens ein Haftgrund oder mehrere Haftgründe (Verfolgung auf frischer Tat, Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr) vorliegen, und drittens darf die Festnahme nicht unverhältnismäßig sein. Für den hier zu untersuchenden Fall muss beim Haftgrund mit Ausnahme des Verfolgens auf frischer Tat ein Moment der Dringlichkeit113 hinzukommen (Gefahr im Verzug).114 Einer nachträglichen Einholung einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft bedarf es in keinem dieser Fälle.115

