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III. Voraussetzungen der Festnahme

1. AuflApril 2012

Eine gesetzeskonforme Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus hat drei Voraussetzungen zu erfüllen: Erstens muss ein Tatverdacht gegen die festzunehmende Person bestehen, zweitens ein Haftgrund oder mehrere Haftgründe (Verfolgung auf frischer Tat, Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr) vorliegen, und drittens darf die Festnahme nicht unverhältnismäßig sein. Für den hier zu untersuchenden Fall muss beim Haftgrund mit Ausnahme des Verfolgens auf frischer Tat ein Moment der Dringlichkeit113113 Dearing, AnwBl 1981, 441. hinzukommen (Gefahr im Verzug).114114 So auch Wedrac, Vorverfahren 251; aA offenbar jedoch der Einführungserlass vom 22. Dezember 1993 zum Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (idF StPÄG 1993 genannt), BGBl Nr. 526, JMZ 578 012/41-II 3/93, JABl 1993/6, 13, und Pilnacek/Pleischl, Vorverfahren Rz 710, die dort - entgegen Rz 709 - Betreten (hier: Verfolgung) auf frischer Tat explizit als Fall der Gefahr im Verzug bezeichnen. Einer nachträglichen Einholung einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft bedarf es in keinem dieser Fälle.115115 OGH 11 Os 105, 106/82 EvBl 1983/147; VfSlg 7818/1976.

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