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III. Frist (Kodek)

Kodek1. AuflApril 2022

A. Allgemeines

Nach bisherigem Recht war die Gewährleistungsfrist als reine Verjährungsfrist ausgestaltet, sodass nach Ablauf der Frist eine (erfüllbare) Naturalobligation bestehen bleibt und die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einrede des Verkäufers zu berücksichtigen ist (§ 1501 ABGB).179179Näher zu den Umsetzungsoptionen des österr Gesetzgebers Zöchling-Jud, Beweislast und Verjährung im neuen europäischen Gewährleistungsrecht, in Stabentheiner/Wendehorst/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue europäische Gewährleistungsrecht (2019) 197 (210 f). Damit war der Gesetzgeber mit dem GewRÄG 2001 zur Position der Verfasser des ABGB zurückgekehrt,180180Dazu ausführlich Kodek, Einrede 41 ff. die die Gewährleistungsfristen als kurze Verjährungsfristen verstanden.181181 Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 933 Rz 6; zur neueren historischen Entwicklung allgemein Reischauer, Die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts im 20. Jahrhundert bis zur Gegenwart, in FS 200 Jahre ABGB I (2011) 577; Vollmaier, Verjährung 31 ff.

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