vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Bewertungsmaßstab (Pummerer)

Pummerer14. AuflJänner 2026

Hauptbewertungsmaßstäbe des BewG sind gemeiner Wert, Teilwert und Ertragswert.

A. Gemeiner Wert

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 10). Ein Liebhaberwert gilt nicht als gemeiner Wert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte