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III. “Besondere“ Einzelaufzeichnungspflicht mit elektronischem Aufzeichnungssystem

Hackl1. AuflMärz 2016

§ 131b BAO idF ab 1.1.2016

BarUV 2015, BMF-Erlass vom 12.11.2015, KRL 2012, VfGH 9.3.2016 G 606/2015 u.a.

Abs 1

1. Betriebe haben

Betrieb = betriebliche Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG, die einzelaufzeichnungspflichtig sind.

Daher nicht:

  • Vollpauschalierte Land- und Forstwirte
  • Liebhaberei iS § 2 Abs 5 Z 2 UStG
  • Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts iS § 29 Z 4 EStG
  • KöSt-befreite Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts gem § 5 Z 12 KStG, die ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung bestimmter geselliger Veranstaltungen bestehen.

Daher nicht:

Betriebe für die gem §§ 2-4 BarUV eine vereinfachte Losungsermittlung erlaubt ist

  • Umsätze im Freien (“mit der kalten Hand“) ≤ € 30.000,-, § 2 BarUV,
  • bestimmte Umsätze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, § 3 BarUV,
  • „Kleinbetragsautomaten“ mit Einzelumsätzen ≤ € 20,-, §§ 4 BarUV.

Weiters nicht:

Von der Registrierkassenpflicht ausdrücklich ausgenommene Umsätze

  • “Altautomaten“ (die vor 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden) bis 31.12.2026
  • Fahrausweisautomaten, § 5 BarUV
  • Onlineshops, § 6 BarUV, [unklar, warum diese ausdrücklich ausgenommen sind, da damit keine Bareinnahmen erzielt werden? Nur Bareinnahmen (und nicht Barumsätze) wären in einer Registrierkasse zu erfassen.]
  • alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung

Pkt 2.4.16 des Erlasses: Dabei handelt es sich um Einnahmen, die in Bargeldform erfolgen (zB Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben; Einnahmen und Werbungskosten bei Einkünften aus VuV).

Pkt 2.4.4.1. des Erlasses: Jedoch sind Bareinnahmen, die ein österreichischer Unternehmer für im Ausland verwirklichte Umsätze erzielt, weder in einer Registrierkasse zu erfassen, noch sind sie in die Berechnung der Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht einzubeziehen.

  • mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem

Pkt 3.1. des Erlasses: Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung bzw Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird, auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen. [Eine allfällige Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen besteht unabhängig von der Führung eines Kassabuches! Auch E/A-Rechner, die nicht verpflichtet sind, ein Kassabuch zu führen, können bei Zutreffen der Voraussetzungen registrierkassenpflichtig sein!] Teilen sich mehrere Unternehmer eine Registrierkasse, muss die Zuordnung der Bareinnahmen klar erkennbar sein, dh gesondertes Datenerfassungsprotokoll, gesonderte Sicherung und Signaturerstellungseinheit, § 5 Abs 6 RKSV und Pkt 3.1.1. Erlass

  • unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Pkt 3.1. des Erlasses: Jede Registrierkasse hat über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) zu verfügen. [… und auch weiterhin die Anforderungen der KRL 2012 zu erfüllen.]

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Abs 1

2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,- im Jahr überschreiten.

Pkt 3.2.1. des Erlasses: Was unter einem Betrieb zu verstehen ist, ergibt sich primär aus dem EStG. Der Betrieb ist in steuerlicher Betrachtung die einzelne Einkunftsquelle der Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 - 3 EStG. Die Beurteilung, ob ein einheitlicher Betrieb oder mehrere getrennte Betriebe vorliegen, ist an Hand der organisatorischen, wirtschaftlichen Verflechtung vorzunehmen; entscheidend ist, ob die Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Betrieb ausgeht.

Pkt 3.2.1. des Erlasses: Die Umsatzgrenzen sind netto ohne Umsatzsteuer zu verstehen.

 

3. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt.

Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

Heftig kritisiert; weitere Ausführungen scheinen entbehrlich. Was mag sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben, zwar für das Entstehen der Registrierkassenpflicht auch Bankomat- und Kreditkartenumsätze heranzuziehen, die jedoch keine Bareinnahmen darstellen und daher auch nicht zwingend in die Registrierkasse einzutragen sind?

Auch Bar(teil)zahlungen für bereits fakturierte Leistungen (Zielumsätze) stellen einen Barumsatz iS § 131b Abs 1 Z 3 BAO dar – siehe Pkt 2.4.11 des Erlasses.

Abs 3

Die Verpflichtungen nach Abs 1 … bestehen [entstehen] mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs 1 Z 2 erstmals überschritten wurden.

Laut VfGH 9.3.2016 G 606/2015 u.a. sind entgegen der Auffassung des BMF erst Beobachtungszeiträume ab 1.1.2016 maßgebend! Eintritt der Registrierkassenpflicht daher frühestens ab 1.5.2016.

§ 8 BarUV: Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten [beide?] und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Pkt 6.8. des Erlasses: Bei Betriebsaufgaben und Betriebsumstellungen entfällt die Registrierkassenpflicht bereits in diesem Jahr [2016], wenn der Belegerteilungspflicht nachgekommen wird bzw wenn absehbar ist, dass die maßgebliche Barumsatzgrenze nicht mehr überschritten wird.

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Abs 5

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:

Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden.

§ 7 BarUV: Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte, erbringen (sog. “Mobile Gruppen“) und zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse [einzeln] erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg iS § 132a Abs 3 BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.

Zu den hinsichtlich der zeitlichen Erfassung begünstigten mobilen Gruppen gehören

  • neben Unternehmern mit Bareinnahmen außerhalb einer Betriebsstätte (das muss nicht zwingend im Freien sein, Pkt 6.7.2. des Erlasses), zB auf einer Messe,
  • auch Unternehmer, die Bareinnahmen in Räumlichkeiten ohne Stromanschluss erzielen (zB Berghütte), Pkt 6.2.5 letzter Satz des Erlasses,
  • und Unternehmer, die Bareinnahmen im Freien erzielen (“mit der kalten Hand“), wenn ihnen aufgrund des Überschreitens der Grenze von € 30.000,- die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz verwehrt ist, Pkt 6.7.4. des Erlasses.

Pkt 6.7. des Erlasses: Bei der Nacherfassung ist ein Zusammenhang zwischen Durchschrift und nacherfasster Bareinnahme herzustellen, jedoch ist ein Ausdruck eines Beleges aus der Registrierkasse nicht erforderlich.

Pkt 6.7.1. des Erlasses: Grundsätzlich ist jede Bareinnahme einzeln nach zu erfassen und ist die Nacherfassung in Form von Tagessummen nicht zulässig.

Werden jedoch im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt, können diese zusammengerechnet und jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern deren vollständige Erfassung gewährleistet wird, zB durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege. Diese Erleichterung kann auch von Unternehmern, die mit ihren mobilen Tätigkeiten ein Produktsortiment von nicht mehr als 20 Waren/Gegenständen im Angebot haben, in Anspruch genommen werden.

Pkt 4.3.1. des Erlasses ermöglicht die Zusammenfassung gleich hoher Einzelumsätze unter Verweis auf Pkt 6.7.1. auch für Umsätze, die in einer Betriebsstätte und nicht außerhalb erzielt werden zB Programmheft in der Oper oder Theatergarderobe.

Anmerkung: Während die Einzelaufzeichnungspflicht bei Umsätzen < € 30.000,- an den Zusammenhang mit einer Räumlichkeit abstellt, ist für die Führung einer Registrierkasse der Ort bzw das Vorliegen einer Betriebsstätte maßgebend! siehe dazu Pkt 6.7.2 des Erlasses.

Vollpauschalierte Land- und Forstwirte

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