1. Unterlassung
a) Allgemeines zum Unterlassungsanspruch
Unterlassung
Unterlassungsklage
Wird eine patentierte Erfindung, eine geschützte Marke, ein Design oder urheberrechtlich geschütztes Werk in rechtswidriger Weise benutzt, kann Unterlassung verlangt werden. Wer daher in einer ihm aus einem Schutzrecht zustehenden Befugnis verletzt worden ist (oder eine solche Verletzung zu besorgen hat), kann auf Unterlassung klagen (§ 51 MSchG, § 147 PatG, § 81 UrhG). Die Unterlassungsklage richtet sich idR gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer.
