Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 45 AEUV die Grundlagen des Freizügigkeitsrechts geschaffen. Er war sich jedoch bewusst, dass die in dieser Vorschrift festgeschriebenen Prinzipien einer näheren Konkretisierung bedurften. Deshalb hat er in Art. 46 AEUV eine Ermächtigung zum Erlass von Richtlinien oder Verordnungen geschaffen, in denen die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verankert werden sollten. Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage sind folgende Verordnungen bzw. Richtlinien ergangen, die das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer näher ausgestalten:39
