vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

5/4
Im Gesellschaftsrecht bestimmen § 82 GmbHG bzw § 52 AktienG, dass den Gesellschaftern bzw Aktionären Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen.22Vgl dazu auch den Beitrag von H. Foglar-Deinhardstein. Sie haben, solange eine Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz und Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Ausnahme wäre der Erwerb eigener Aktien.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!