Im Gesellschaftsrecht bestimmen § 82 GmbHG bzw § 52 AktienG, dass den Gesellschaftern bzw Aktionären Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen.2 Sie haben, solange eine Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, soweit er nicht nach Gesetz und Satzung von der Verteilung ausgeschlossen ist. Ausnahme wäre der Erwerb eigener Aktien.
