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II. Artikel 1 Begriffsbestimmungen (Burgstaller/Kranzl)

Burgstaller/Kranzl1. AuflMai 2014

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen für die Verfolgung der nachstehenden Ziele durch diese Parteien betreffen:

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