1. Persönlicher Anwendungsbereich
Die RL 96/71/EG in der Fassung der RL (EU) 2018/957 (im Folgenden Entsenderichtlinie) findet nach Art. 2 Abs. 1 auf Arbeitnehmer Anwendung, die während eines begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie normalerweise arbeiten156. Eine zeitliche Höchstgrenze der Entsendung kannte die Entsenderichtlinie in der Fassung der RL 96/71/EG , anders als auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004,157 nicht; sie gilt unabhängig von der Dauer der Entsendung,158 auch Entsendungen über mehrere Jahre, sofern sie zeitlich begrenzt sind, können von ihr erfasst werden.159 Mit der Neufassung der Entsenderichtlinie durch die RL (EU) 2018/957 wurde der Schutz der Arbeitnehmer, die für einen längeren Zeitraum als zwölf Monate, bei begründeter Mitteilung des Dienstleistungserbringers von 18 Monaten entsendet werden, erweitert. Auch die Neufassung kennt aber keine zeitliche Höchstgrenze.160 Hierauf wird im Zusammenhang mit den für die Arbeitnehmer zu gewährleistenden Rechten näher eingegangen.
