Arbeitskräfteüberlassung
Bei allen
Arbeitskräfteüberlassungen (Leiharbeit), auch bloß konzerninternen,
kann auch die wiederkehrende
Vergütung des Beschäftigers an den Überlasser (Verleiher) gewissermaßen „
lohn“gepfändet werden, allerdings nur im Umfang des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs.