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I. Schenkungen (Achatz/Mang/Lindinger)

Achatz/Mang/Lindinger3. AuflApril 2014

1. Rechtsentwicklung

1144
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasste unentgeltliche Zuwendungen (Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen). Steuergegenstand war die Bereicherung des Zuwendungsempfängers. Bemessungsgrundlage war der Wert der Bereicherung. Bei Grundstückszuwendungen wurde seit 1.1.2001 der dreifache Einheitswert angesetzt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hatte einen in 5 Steuerklassen aufgespaltenen progressiven Steuertarif. Der Steuersatz richtete sich damit einerseits nach der Höhe des Erwerbes, andererseits nach dem familienrechtlichen Naheverhältnis zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger. Zuwendungen an Körperschaften bzw von Körperschaften unterlagen danach grundsätzlich der Steuerklasse V. Für Zuwendungen in der Steuerklasse V sah das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz einen Steuersatz von 14% (Erwerbe bis EUR 7.300,00) bis 60% (für Erwerbe über EUR 4,38 Mio) vor.

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