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I. Kronzeugentaten des § 209a StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

Der Kreis jener Taten, die zum Erwerb der Kronzeugeneigenschaft führen können, ist sehr weit gezogen. Kronzeuge im Sinne des § 209a StPO kann gemäß Abs 1 par cit jeder Beschuldigte sein, der Wissen über Tatsachen preisgibt, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und das wesentlich zu einer der beiden Aufklärungsvarianten beiträgt. Diese Formulierung trifft keinerlei deliktsspezifische Einschränkung, sodass zunächst sämtliche strafbaren Handlungen des StGB die Anwendung der Kronzeugenregelung begründen können. Abs 2 par cit schränkt diesen Anwendungsbereich allerdings ein: Kronzeuge kann demnach nicht sein, wer durch seine Tat den Tod eines Menschen herbeigeführt hat und wer einen anderen in dessen sexueller Integrität und Selbstbestimmung verletzt haben könnte.

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