5. Kapitel Einlagenrückgewähr und Strafrecht
Stefan Huber
Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr strafrechtlich sanktioniert ist, lässt sich richtigerweise gleichermaßen bejahen wie verneinen. Zutreffend ist zunächst, dass es keinen Straftatbestand gibt, der Einlagenrückgewähr als solche unter Strafe stellt. Zutreffend ist aber auch, dass andere Bestimmungen des Strafrechts, wie insbesondere die Untreue, aber auch die Sanktionierung der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen zu einer Strafbarkeit derartiger Verstöße führen können.