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I. Einleitung (Burgstaller/Kranzl)

Burgstaller/Kranzl1. AuflMai 2014

A. Grundlagen des Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit F&E-Vereinbarungen

Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Forschungsarbeiten oder die gemeinsame Weiterentwicklung der Forschungsergebnisse bis zur Produktionsreife, aber auch Auftragsforschung- und Entwicklung, haben normalerweise keine wettbewerbsschädlichen Auswirkungen, im Gegenteil: Forschung und Entwicklung sind für Innovation und technischen Fortschrift unverzichtbar.11Dazu eingehend Burgstaller, Patentrecht und Technologietransfer, 1–8, 353–368, 427–445, mwN. Dennoch, unter bestimmten Umständen können aber Klauseln in F&E-Vereinbarungen, insb isoliert betrachtet, den Wettbewerb beschränken (etwa wenn sich die Parteien darauf einigen, während der F&E-Tätigkeit keine Konkurrenz-F&E durchzuführen), wobei bei näherer Gesamtbetrachtung aber in aller Regel die pro-kompetitiven Wirkungen der F&E-Vereinbarung überwiegen. F&E-Vereinbarungen können den Wettbewerb aber auch auf andere Weise beschränken: Zum einen können sie zu geringerer oder langsamerer Innovation führen, sodass weniger oder schlechtere Produkte später auf den Markt kommen, als dies ohne sie der Fall wäre. Zum anderen können sie auf Waren- oder Technologiemärkten

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den Wettbewerb zwischen den Parteien außerhalb des Geltungsbereichs der Vereinbarung erheblich schwächen oder eine wettbewerbswidrige Koordinierung auf diesen Märkten wahrscheinlich machen und damit höhere Preise zur Folge haben. Auch eine Marktverschließung kann eintreten, wenn an der F&E ein Unternehmen mit einem erheblichen Grad an Marktmacht bei einer Schlüsseltechnologie beteiligt ist und die ausschließliche Verwertung der Ergebnisse vereinbart wurde.

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