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I. Einleitung

1. AuflAugust 2019

1. Ausgangspunkt und Problemstellung

Unter dem Erwerb eigener Anteile ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem eine Gesellschaft ihre bereits ausgegebenen Anteile zurückkauft oder auf andere Weise zurückerwirbt,11 Vgl Maltschew, Der Rückerwerb eigener Aktien in der Weltwirtschaftskrise 1929 – 1931 (2004) 13. diese in der Folge selbst hält und für bestimmte Zwecke einsetzt oder aber einzieht und damit vernichtet. Gesellschaftsrechtlich zulässig ist dieser derivative Erwerb eigener Anteile durch Kapitalgesellschaften, konkret durch eine AG (§§ 65 ff AktG), in eingeschränkterem Ausmaß auch durch eine GmbH (§ 81 GmbHG). Vormals nur in Ausnahmefällen gestattet, kommt dem Instrument des Anteilsrückerwerbs mittlerweile eine besondere praktische Bedeutung zu. Die Geschäftsführung hat mit diesem ein vielseitiges Steuerungsinstrument in Händen, welches etwa zur positiven Signalsetzung auf den Kapitalmärkten und Korrektur einer Unterbewertung (sog „signalling“), zur Optimierung der Kapitalstruktur und Steigerung des Leverage-Effekts, zur Mitarbeiterbeteiligung, zum Rückzug von der Börse (sog „going private“) oder aber als Akquisitionswährung in Unternehmenskäufen eingesetzt werden kann.22 Siehe zB Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG1 § 65 Rz 8; Oechsler in MünchKomm, dAktG5 § 71 Rz 1 ff; Haeseler, Aktienrückkauf und Verwendung eigener Aktien, RWZ 2000, 172; Talos, Zum Entwurf eines Aktienrückerwerbsgetzes, ecolex 1999, 470; Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, Behandlung „eigener Aktien“ nach deutschem Recht und US-GAAP unter besonderer Berücksichtigung der Änderungen des KonTraG, DB 1998, 1673 (1673); Huber, Rückkauf eigener Aktien, in Froster/Grunewald/Lutter/Semler (Hrsg), Aktien- und Bilanzrecht, FS Kropff (1997) 102 (104 ff); umfassend dazu auch die Untersuchungen von Lücken, Der Erwerb eigener Aktien nach §§ 71 ff. AktG (2004) 67 ff; Bezzenberger, Erwerb eigener Aktien durch die AG (2002) 60 ff; Kopp, Erwerb eigener Aktien (1995) 46 ff; aus historischer Perspektive Maltschew, Der Rückerwerb eigener Aktien in der Weltwirtschaftskrise 1929 – 1931 (2004) 30 ff. Schließlich können die eigenen Anteile nach dem Rückerwerb auch eingezogen werden und dienen insofern der Herabsetzung des Grundkapitals und der selektiven Vernichtung der Mitgliedschaftsrechte.33 Vgl Zöllner, Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren und vorausgehender Erwerb, in Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg), FS Doralt (2004) 751; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG1 § 192 Rz 1; Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 192 Rz 1.

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