1. Ausgangspunkt und Problemstellung
Unter dem Erwerb eigener Anteile ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem eine Gesellschaft ihre bereits ausgegebenen Anteile zurückkauft oder auf andere Weise zurückerwirbt,1 diese in der Folge selbst hält und für bestimmte Zwecke einsetzt oder aber einzieht und damit vernichtet. Gesellschaftsrechtlich zulässig ist dieser derivative Erwerb eigener Anteile durch Kapitalgesellschaften, konkret durch eine AG (§§ 65 ff AktG), in eingeschränkterem Ausmaß auch durch eine GmbH (§ 81 GmbHG). Vormals nur in Ausnahmefällen gestattet, kommt dem Instrument des Anteilsrückerwerbs mittlerweile eine besondere praktische Bedeutung zu. Die Geschäftsführung hat mit diesem ein vielseitiges Steuerungsinstrument in Händen, welches etwa zur positiven Signalsetzung auf den Kapitalmärkten und Korrektur einer Unterbewertung (sog „signalling“), zur Optimierung der Kapitalstruktur und Steigerung des Leverage-Effekts, zur Mitarbeiterbeteiligung, zum Rückzug von der Börse (sog „going private“) oder aber als Akquisitionswährung in Unternehmenskäufen eingesetzt werden kann.2 Schließlich können die eigenen Anteile nach dem Rückerwerb auch eingezogen werden und dienen insofern der Herabsetzung des Grundkapitals und der selektiven Vernichtung der Mitgliedschaftsrechte.3

