Wenn zur Sicherstellung von Verbindlichkeiten die Einräumung eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache vorgesehen ist, haben die Vertragsparteien die Wahl der Vollrechtsübertragung (Sicherungsübereignung – Rz 4/1 ff) oder der Bestellung des Gegenstandes zum Pfand, also der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts. Bei der Pfandbestellung wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, „aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Sache nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen“ (§ 447 ABGB – Verwertungsrecht). Es handelt sich um eine gegenüber jedermann geschützte Befugnis des Gläubigers, die der Sache „anhaftet“. Diese Verwertungsbefugnis verschafft bereits vor dem Eintritt der Verwertung dem Pfandgläubiger Rechte (beispielsweise das Recht zum Besitz, Abwehrrechte), die die Verwertung gewährleisten sollen.