A. Allgemeines und systematische Einordnung
Ordnet man das Aktienrecht systematisch ein, so unterfällt es zunächst dem Gesellschaftsrecht. Das Gesellschaftsrecht wird wiederum als Sonderprivatrecht eingestuft und bildet folglich einen Teil des Zivilrechts.1 Aufgrund dieser Ordnung steht das Aktienrecht im SpezialiSeite 2
Gestaltungsfreiheit

