Die sprachlich verfehlte Anordnung des § 231 Abs 3 ABGB („Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als …“) ist dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich erzielte Einkünfte des Kindes seinen Bedarf mindern und – über eine spezifische Berechnung (siehe S 172) – seinen Unterhaltsanspruch verringern können,363 während mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit die elterliche Unterhaltspflicht zur Gänze wegfällt.

