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I. Allgemeines

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

Die sprachlich verfehlte Anordnung des § 231 Abs 3 ABGB („Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als …“) ist dahingehend zu verstehen, dass tatsächlich erzielte Einkünfte des Kindes seinen Bedarf mindern und – über eine spezifische Berechnung (siehe S 172) – seinen Unterhaltsanspruch verringern können,363363StRsp, zB 1 Ob 560/92 = EvBl 1993/12 = SZ 65/114; 4 Ob 502/93 = ÖA 1994, 25. Gitschthaler, ÖJZ 1992, 533 f; Pichler in Klang3 § 140 Rz 18. während mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit die elterliche Unterhaltspflicht zur Gänze wegfällt.

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