vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Abänderung

Nademleinsky1. AuflDezember 2022

Literatur:

Kostka, Die Änderung der Entscheidungsgrundlage des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG, RZ 1989, 29.

Abänderung

126
Gem § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstige

Seite 37

re Entscheidung herbeigeführt hätte. Mit dieser Maßgabe kommt auch die Abänderung einer Aufteilungsentscheidung in Betracht.32632610 Ob 12/09a; 1 Ob 217/19x.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte