Gemäß § 31 Abs 5 HbG ist das Hausbesorgergesetz auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. 6. 2000 neu abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden. Damit sind jene bestehenden Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, nach wie vor vom HbG erfasst, und zwar auch dann, wenn sie nach diesem Datum verlängert wurden. Nur Verträge, die nach dem 30. 6. 2000 neu abgeschlossen wurden, sind vom HbG nicht mehr erfasst. In diesem Fall spricht man von Hausbetreuern.

