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H. Waffenverbotszone gem § 36b SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes (gemeint sind nicht nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sondern auch Angehörige privater Sicherheitsdienste, die dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, also Dienstwaffenträger in einem weiten Sinne) oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) an diesen Orten mit sich führen.

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