Im Falle eines im Urteil erfolgten Zuspruchs an den Privatbeteiligten (§ 369) ist der Privatbeteiligte davon unter Verwendung der Formulare StPOForm U 5 (im Einzelrichterverfahren) bzw U 6 (im kollegialgerichtlichen Verfahren) zu verständigen, dh, dieses Formular ist ihm zuzustellen. Damit erhält er ein (exekutionsfähiges) Urteil. Umgekehrt erfolgt von einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg (§ 366) keine Verständigung, ist der Privatbeteiligte also in der Hauptverhandlung nicht anwesend, erfährt er davon nur im Falle eines Zuspruchs etwas, nicht aber im Falle einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg.

