Gemäß § 49 Abs 1 GmbHG kann eine Änderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Die
Zuständigkeit zur
Änderung des Gesellschaftsvertrags liegt bei den Gesellschaftern; dabei handelt es sich um eine
zwingende Kompetenzzuweisung. Insbesondere können die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses die Gesellschaft nicht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags verpflichten.