Vertragsstrafen, die für Verstöße gegen einen gerichtlichen Vergleich vereinbart werden, dürfen nicht als wiederkehrende Leistungen iSd GGG (§ 58 JN) angesehen und für alle potentiellen Fälligkeiten summiert als Grundlage für die Vergleichsgebührbemessung herangezogen werden
VfGH 10.03.2011 B 22/10
Kommenda Benedikt, Die Presse Rechtspanorama vom 6.6.2011
SWK T 132 928/2011

