Die Gerichtsbarkeit wird durch Einzelrichter oder durch Senate ausgeübt (§§ 5 ff JN).
1. Instanz: Bei den Bezirksgerichten entscheiden stets Einzelrichter, bei den Gerichtshöfen erster Instanz in der Regel Einzelrichter. Ausnahmsweise entscheidet der Senat in folgenden Fällen:

