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GebG § 6

55. AuflDezember 2007

1551
Bogengebühr nach § 6 GebG iireführend formuliert: gemeint sind Schriften mit einer " vom ersten Bogen festen Gebühr"; weitere Bogengebühr ab dem zweiten Bogen

Doralt Werner, RdW 2007/199

Eingabengebühr, mehrere Bogen

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