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GebG § 28

57. AuflDezember 2009

1580
Verspätete Geltendmachung von Gebühren beim Gesamtschuldner - Nachsichtsgrund; Begriff: „ohne unnötigen Aufschub“ in § 311 BAO; keine Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Vermieters zur Gebührenentrichtung als Gesamtschuldner nach Unterlassung der vorläufigen Gebührenfestsetzung durch die Behörde und dadurch bedingtem Verlust der Regressmöglichkeit des Vermieters wegen eingetretener Insolvenz des Mieters

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