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G. Schutzzone gem § 36a SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Gemäß § 36a SPG sind die Sicherheitsbehörden – nicht aber die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – im Rahmen ihrer besonderen Befugnisse ermächtigt, mittels Verordnung einen bestimmten Ort, an dem überwiegend Minderjährige in besonderem Ausmaß von strafbaren Handlungen nach dem StGB, dem VerbotsG oder dem SMG bedroht sind, für eine bestimmte Zeit zur Schutzzone zu erklären.

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