Was die repressiven Instrumente anbelangt, so entsprechen die befristeten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 26 Abs 1 E-GeldG) und die Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands (§ 26 Abs 7 E-GeldG) den gleichartigen Maßnahmen des BWG und des ZaDiG.934 Sie sind allerdings explizit auf österreichische E-Geld-I ieS bezogen. Verletzt ein österreichisches E-Geld-I durch seine Tätigkeiten über eine Zweigstelle Seite 323
