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G. Firma

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Zur Geltungszeit des HGB stellte die gemeinsame Firma kein eigentliches Tatbestandsmerkmal der KG dar; vielmehr war selbige die Folge daraus, dass die KG als Außengesellschaft eine gemeinsame Firma führen musste6161Siehe auch Koppensteiner in Straube § 161 HGB Rz 3.. Während sich die Pflicht zur Führung einer Firma nach früherem Recht aus dem Betrieb eines Vollhandelsgewerbes ergab6262Dazu Jabornegg in Jabornegg § 161 HGB Rz 1, 2., leitet sich diese nunmehr aus dem Umstand der konstitutiven Wirkung der Firmenbucheintragung ab. Im Gegensatz zur alten Rechtslage können nach dem UGB nur in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger eine Firma führen6363 Krejci in Krejci, Komm-UGB § 105 Rz 10 f..

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