Zur Geltungszeit des HGB stellte die gemeinsame Firma kein eigentliches Tatbestandsmerkmal der KG dar; vielmehr war selbige die Folge daraus, dass die KG als Außengesellschaft eine gemeinsame Firma führen musste61. Während sich die Pflicht zur Führung einer Firma nach früherem Recht aus dem Betrieb eines Vollhandelsgewerbes ergab62, leitet sich diese nunmehr aus dem Umstand der konstitutiven Wirkung der Firmenbucheintragung ab. Im Gegensatz zur alten Rechtslage können nach dem UGB nur in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger eine Firma führen63.

