1. Exekution wegen Unterhaltsforderungen
a) Privilegierung
Gesetzliche Unterhaltsforderungen sind bei der Gehaltsexekution (bzw allgemein der Pfändung beschränkt pfändbarer Forderungen iSd § 290a EO) in zweifacher Hinsicht privilegiert.647 Unter gesetzlichen Unterhaltsforderungen sind – wie allgemein – auch vertragliche Ansprüche zu verstehen, die lediglich eine gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisieren oder die zwischen den Parteien im Rahmen ihrer einvernehmlichen Scheidung oder der einvernehmlichen Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft vereinbart wurden und den Lebensverhältnissen angemessen sind (§ 69a Abs 1 EheG und § 21 Abs 2 EPG).

