Erbrecht während des Scheidungs-/Aufteilungsverfahrens
Gem § 746 Abs 1 ABGB gebührt ab rechtskräftiger Auflösung der Ehe dem überlebenden Ehegatten weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis.Erbrecht während des Scheidungs-/Aufteilungsverfahrens
Gem § 746 Abs 1 ABGB gebührt ab rechtskräftiger Auflösung der Ehe dem überlebenden Ehegatten weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis.