63.5.1.Nr.15
§ 292 Abs. 3 ASVG
§ 292 Abs. 4 ASVG
§ 368 Abs. 2 ASVG
§ 89 Abs. 2 ASGG
1. Es sind grundsätzlich alle (nicht durch § 292 Abs. 4 ASVG ausdrücklich ausgenommenen) Bezüge in Geld oder Geldeswert als Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, gleichgültig aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden.

