49.6.1.Nr.4
§ 14 Z 3 KollV Arbeiter Bauindustrie und Baugewerbe
§ 26 Abs. 8 AZG
1. Nach dieser Kollektivvertragsbestimmung verfallen sämtliche Ansprüche, also Forderungen jeglicher Art - und nicht nur Abfertigungsansprüche - gegenüber dem Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend gemacht werden.

