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F. Warnpflicht (Dehn)

Dehn2. AuflJänner 2007

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Ergibt die Prüfung „erhebliche Zweifel“ an der Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber ihn auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen (§ 7 Abs 2 VKrG). Konsequenz einer unzureichenden Bonität ist sohin eine Warnpflicht des Kreditgebers, nicht aber ein Kontrahierungsverbot8686Vgl Dehn, ÖBA 2009, 185, 195 mwN der deutschen Literatur; Jud, ÖJZ 2009, 893. Zu bedenken ist, dass der Kreditgeber die Einbringlichkeit der Kreditrückzahlung auch über Sicherheiten sicherstellen kann.. Die entsprechende Information des Verbrauchers muss dabei vollständig und transparent sein, um ihm ein klares Bild darüber zu geben, wie sich der Kreditvertragsabschluss und die daraus resultierenden Zahlungspflichten auf seine finanzielle Lage auswirken8787650 BlgNR 24. GP , 17 f; die EBzRV weisen zudem darauf hin, dass sich die Warnpflicht bei einem Kreditvertrag mit Tilgungsträger, mit dem ungewöhnliche Risiken verbunden sind oder der aus anderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet ist, auch darauf erstreckt.. Mit dieser Warnung hat der Kreditgeber seine Sorgfaltspflichten aus der Bonitätsprüfung erfüllt. Ist er dennoch – etwa wegen eingeholter Sicherheiten – zur Kreditvergabe an den Verbraucher bereit, liegt darin keine Gesetzes- oder Pflichtverletzung des Kreditgebers.

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