Ergibt die Prüfung „erhebliche Zweifel“ an der Fähigkeit des Verbrauchers, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber ihn auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen (§ 7 Abs 2 VKrG). Konsequenz einer unzureichenden Bonität ist sohin eine Warnpflicht des Kreditgebers, nicht aber ein Kontrahierungsverbot86. Die entsprechende Information des Verbrauchers muss dabei vollständig und transparent sein, um ihm ein klares Bild darüber zu geben, wie sich der Kreditvertragsabschluss und die daraus resultierenden Zahlungspflichten auf seine finanzielle Lage auswirken87. Mit dieser Warnung hat der Kreditgeber seine Sorgfaltspflichten aus der Bonitätsprüfung erfüllt. Ist er dennoch – etwa wegen eingeholter Sicherheiten – zur Kreditvergabe an den Verbraucher bereit, liegt darin keine Gesetzes- oder Pflichtverletzung des Kreditgebers.