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F. Vertretbarkeitsgrundsatz

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Bei der Zuweisung von Befugnissen durch den Gesetzgeber können nur abstrakte Lebenssachverhalte berücksichtigt werden, wobei er konkrete Bedingungen festlegt, unter denen ein Eingriff in die Rechte von Betroffenen zulässig ist. Aufgrund dieser Abstraktion ist es unmöglich, für jeden praktischen Fall eindeutige Ergebnisse zu erzielen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen diese rechtlichen Grundlagen im Einzelfall auf einen konkreten Sachverhalt anwenden, was aufgrund von Unschärfen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Daher müssen Gerichte nicht prüfen, ob das Organ richtig gehandelt hat, sondern ob es vertretbar davon ausgehen konnte, dass eine bestimmte Befugnis auf diesen Sachverhalt anwendbar war. Dies gibt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen gewissen Spielraum, hat aber nichts mit Willkür zu tun. Entscheidend ist somit nicht, ob die Einschätzung für eine polizeiliche Maßnahme richtig ist, sondern ob sie vertretbar ist.

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