Versicherung
Neben der zivilrechtlichen Haftung kann den Stiftungsvorstand auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen. Denkbare Grundlagen dafür sind zB die Strafbestimmungen des § 41 PSG, also die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse der Privatstiftung bzw falsche Auskünfte, das Finanzstrafgesetz sowie sämtliche Kridatatbestände des StGB.