Treten mehrere selbständige Unternehmer gemeinsam auf, so kann dadurch für Dritte der Anschein entstehen, dass ein gemeinsames Unternehmen vorhanden ist (Scheingesellschaft). Dann sind zugunsten gutgläubiger Dritter die GesBR-Regeln anzuwenden. Freilich muss der Dritte auch auf die Vertretungsbefugnis des handelnden Scheingesellschafters vertraut haben, weil die GesBR keine gesetzlich festgelegte Vertretungsmacht der Gesellschaft kennt114.

