1. Grundsätzliches
nichteheliche Lebensgemeinschaft
Partnerschaftsverträge
Während das Eherecht zahlreiche Bestimmungen sowohl für die aufrechte Ehe als auch die Scheidungsfolgen normiert, die vor allem den finanziell schlechter gestellten Ehegatten schützen sollen, gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine spezifischen Normen, weder für die bestehende Partnerschaft noch für deren Auflösung. Für die Lebensgemeinschaft fehlt vor allem eine Legaldefinition, sodass die Judikatur nur dann von einem familienähnlichen Lebensverhältnis ausgeht, wenn grundsätzlich eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht, doch kann je nach persönlicher Situation ein Element fehlen oder stärker bzw schwächer ausgeprägt sein.21 Das Gesetz knüpft an diese Form der Partnerschaft nur sehr eingeschränkte Rechtsfolgen.22 Die Tatsache, dass hier keine Regelungen normiert sind, bringt die ehemaligen Partner vor allem bei deren Beendigung in eine äußerst rechtsunsichere Position; dies vor allem dann, wenn gemeinsamer Wohnraum geschaffen wurde oder ein Unternehmen betrieben wird. Die Vorsorge durch einen Partnerschaftsvertrag ist hier daher noch dringender anzuraten als beim Eingehen einer Ehe.
