Es entspricht einem modernen Trend in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, ein Eingreifen der staatlichen Gerichte am Sitz des Schiedsgerichts in das Schiedsverfahren auf ein Minimum zu beschränken. Der Schutz von Schiedsverfahren vor einer Einmischung durch staatliche Gerichte ist von grundlegender Wichtigkeit, will man die Schiedsvereinbarung der Parteien ernst nehmen. Wie besprochen,813 spiegelt sich dieser Grundsatz in § 578 ZPO wider:
