Das Regime der aufsichtsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse des AIFMG befindet sich in einem Zustand, den man nur als chaotisch bezeichnen kann.
Aus den §§ 54 ff AIFMG lässt sich erahnen, dass einerseits die Interessen der Anleger (der Anleger eines AIF?) und andererseits die Finanzstabilität und/oder die Integrität des Marktes (im EWR? eines Staates? für ein bestimmtes Finanzinstrument?) Aufsichtsziele bilden sollen.
