§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I Nr 22/2015 vom 13.1.2015
§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I Nr 22/2015 vom 13.1.2015
Prüfungspflicht des Firmenbuchs § 282 UGB | - Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind und
- ob Veröffentlichungen veranlasst wurden (zB Jahresabschluss große AG in Wiener Zeitung).
- Dazu gehört nicht nur die fristgerechte Einreichung, sondern auch die Einhaltung der Formvorschriften.
|
Wofür gibt es Zwangsstrafen? | - Zur Durchsetzung der Pflicht zur zeitgerechten Offenlegung, § 283 UGB.
- Sonstige nach § 24 Abs 2 bis 5 FBG durchzusetzende Pflichten wie zB Form und Inhalt der Offenlegung, § 284 UGB.
- Es sind Zwangsstrafen gegen die gesetzlichen Vertreter UND gegen die Kapitalgesellschaft vorgesehen.
|
Höhe der Zwangsstrafen § 283 UGB | - Höhe: € 700,- bis € 3.600,-
- AUSNAHME: Kleinstkapitalgesellschaften nur € 350,- bis € 1.800,-
- Mittelgroße/große KapGes: ab 3. Vorschreibung drei- bzw sechsfache Höhe.
- Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe.
- Beispiel: 2 Geschäftsführer
Strafe 2 x € 700,- und für die Gesellschaft € 700,-, gesamt also € 2.100,-. - Verhängte Strafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wird oder die Erfüllung unmöglich ist.
|
Zwangsstrafenverfahren | Durchsetzung der zeitgerechten Offenlegung,§ 283 UGB | Durchsetzung sonstiger Pflichten,§ 284 UGB |
| ZB Form und Inhalt des JA. - VOR Verhängung der 1. Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen (bzw darzulegen, dass keine besteht), UND eine konkrete Zwangsstrafe anzudrohen.
- AUSNAHME: wenn der Verstoß anhand der Umstände naheliegend ist (zB offensichtlicher Formfehler); dann gilt das Verfahren der nicht zeitgerechten Offenlegung.
- KEINE Zwangsstrafe, wenn die Betroffenen ihrer Pflicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen.
- Kommt der Betroffene der gerichtlichen Anordnung NICHT innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses der Zwangsstrafe nach, ist eine weitere Strafe zu verhängen.
- Ab der 3. Verhängung ist der Beschluss zu veröffentlichen.
- § 24 Abs 2 - 5 FBG ist anzuwenden.
|
Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind und