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Erleichterungen im Firmenbuch-Zwangsstrafenverfahren

Mäder-Jaksch1. AuflMärz 2016

§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I Nr 22/2015 vom 13.1.2015

§§ 282 bis 285 UGB idF RÄG 2014, BGBl I Nr 22/2015 vom 13.1.2015

Prüfungspflicht des Firmenbuchs

§ 282 UGB

  • Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind und
  • ob Veröffentlichungen veranlasst wurden (zB Jahresabschluss große AG in Wiener Zeitung).
  • Dazu gehört nicht nur die fristgerechte Einreichung, sondern auch die Einhaltung der Formvorschriften.

Wofür gibt es Zwangsstrafen?

  • Zur Durchsetzung der Pflicht zur zeitgerechten Offenlegung, § 283 UGB.
  • Sonstige nach § 24 Abs 2 bis 5 FBG durchzusetzende Pflichten wie zB Form und Inhalt der Offenlegung, § 284 UGB.
  • Es sind Zwangsstrafen gegen die gesetzlichen Vertreter UND gegen die Kapitalgesellschaft vorgesehen.

Höhe der Zwangsstrafen

§ 283 UGB

  • Höhe: € 700,- bis € 3.600,-
  • AUSNAHME: Kleinstkapitalgesellschaften nur € 350,- bis € 1.800,-
  • Mittelgroße/große KapGes: ab 3. Vorschreibung drei- bzw sechsfache Höhe.
  • Die Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe.
  • Beispiel: 2 Geschäftsführer

    Strafe 2 x € 700,- und für die Gesellschaft € 700,-, gesamt also € 2.100,-.

  • Verhängte Strafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wird oder die Erfüllung unmöglich ist.

Zwangsstrafenverfahren

Durchsetzung der zeitgerechten Offenlegung,§ 283 UGB

Durchsetzung sonstiger Pflichten,§ 284 UGB

  • Vorschreibung automationsunterstützt mittels Zwangsstrafverfügung nach Ablauf der Offenlegungsfrist (9 Monate), OHNE vorherige Androhung,.
  • ACHTUNG: nur dann, wenn Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Strafe bei Gericht eingelangt ist.

    Beispiel: Bilanz zum 31.12.2014, eingereicht am 3.10.2015, Strafe kann nur bis 2.10.2015 verhängt werden.

  • KEINE Strafe, wenn GF/Vorstand durch unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war, bei Nachholung innerhalb von 4 Wochen nach Wegfall des Ereignisses.
  • Einspruchsfrist 14 Tage
  • Zwangsstrafen sind wiederholt zu verhängen, wenn die Offenlegung nach je 2 Monaten nicht erfüllt wird.
  • NEU: Zwischen 2 Strafverfügungen für denselben Sachverhalt und denselben Adressaten müssen mindestens 6 Wochen liegen. Siehe nachfolgendes Beispiel

ZB Form und Inhalt des JA.

  • VOR Verhängung der 1. Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen (bzw darzulegen, dass keine besteht), UND eine konkrete Zwangsstrafe anzudrohen.
  • AUSNAHME: wenn der Verstoß anhand der Umstände naheliegend ist (zB offensichtlicher Formfehler); dann gilt das Verfahren der nicht zeitgerechten Offenlegung.
  • KEINE Zwangsstrafe, wenn die Betroffenen ihrer Pflicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen.
  • Kommt der Betroffene der gerichtlichen Anordnung NICHT innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses der Zwangsstrafe nach, ist eine weitere Strafe zu verhängen.
  • Ab der 3. Verhängung ist der Beschluss zu veröffentlichen.
  • § 24 Abs 2 - 5 FBG ist anzuwenden.

Das FB-Gericht hat zu prüfen, ob die gem §§ 277 bis 281 UGB offenzulegenden Unterlagen vollzählig eingereicht worden sind und

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